Den Viechtacher Bürgern wurde das mit dem Rauchverbot zu viel: sie wandten sich an ihren Meister, den Bürgermeister, mit der Frage, ob denn das "Rauchen" einer elektrischen Zigarette gegen das Rauchverbot verstoße.
Ziel der Aktion: bei der abendlichen Mass wollte man - wie zu guten alten Zeiten - wieder blauen Dunst verbreiten, nur diesmal halt als Dampf.
Der Bürgermeister wusste keine Antwort und beauftragte seinen Kämmerer ("Finanzminister") beim Landratsamt nachzufragen.
Das Landratsamt Regen nun tat einen tiefen Blick in das GSG ("Gesundheitsschutzgesetz"), um zu lernen, was denn Rauchen nach der gesetzlichen Bestimmung sei, und förderte Erfreuliches zu Tage:
Bei der elektronischen/elektrischen Zigarette wird kein Tabak verbrannt, sondern es wird in einer Kartusche Nikotin zerstäubt und durch Saugen an einem Mundstück ein Aerosol inhaliert. Da begrifflich ein Rauchen durch Verbrennen von Tabak nicht vorliegt, fällt das "Rauchen" einer elektronischen/elektrischen Zigarette nicht unter das Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG.
Nochmal für den Standarddeutschen: weil da kein Tabak verbrannt wird, ist es kein Rauchen. Weil da nicht geraucht wird, fällt's auch nicht unter's Rauchverbot.
So jedenfalls das Landratsamt Regen. Hier geht's zur originalen sowie originellen Meldung.
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